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Abteilung Strahlenschutz

Auswirkungen des neuen Strahlenschutzgesetzes

Die Strahlenschutzregister-Nummer (SSR-Nr.)

Das neue StrlSchG basiert auf den in der RICHTLINIE 2013/59/EURATOM festgelegten Euratom-Strahlenschutzgrundnormen und trat zum 01.01.2019 in Kraft.

Um Eintragungen eindeutig zuordnen zu können, vergibt das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) für jede zu registrierende Person eine persönliche Kennnummer, die sogenannte Strahlenschutzregister-Nummer. Das jeweilige Heimatinstitut/Firma muss die SSR-Nummern für ihre Mitarbeiter online beim BfS beantragen (Antragssteller ist üblicherweise der Strahlenschutzbeauftragte oder die Personalabteilung).

Alle Messgäste oder Mitarbeiter von Fremdfirmen, die in der Experimentierhalle von BESSY II (oder MLS, HoBiCaT, bERLinPro) arbeiten wollen, benötigen spätestens bei Arbeitsantritt eine SSR-Nummer. Das vom BfS ausgestellte Zertifikat (pdf) muss vorliegen. Bei Besitz eines Strahlenpasses muss die SSR-Nummer zusammen mit der Betriebsnummer im Strahlenpass auf der Seite 3 eingetragen werden.

Weitere Informationen finden Sie auf den entsprechenden Seiten des BfS. Lesenswert ist auch die Übersichtsseite zur neuen Strahlenschutzverordnung.

 

Ab dem 01.07.2019 gibt es ohne SSR-Nr. kein Dosimeter und keinen Zugang zur Experimentierhalle!